23.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/4


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Sechste Kammer)

vom 2. Juni 2005

in der Rechtssache C-83/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Prüfung der Umweltverträglichkeit von Projekten - Bau eines Jachthafens in Fossacesia)

(2005/C 182/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-83/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 26. Februar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte': R. Amorosi und A. Aresu) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato), hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und S. von Bahr — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 2. Juni 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass die Region Abruzzen nicht ordnungsgemäß geprüft hat, ob das Projekt des Baus eines Jachthafens in Fossacesia (Chieti), das zu den vom Verzeichnis in Anhang II dieser Richtlinie umfassten Arten von Projekten gehört, Merkmale aufweist, die die Eröffnung eines Verfahrens zur Prüfung seiner Umweltverträglichkeit erfordern.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 112 vom 10.5.2003.