9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/33


Klage der Citicorp und der Citibank N. A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 10. Mai 2005

(Rechtssache T-181/05)

(2005/C 171/53)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Die Citicorp, New York (USA), und die Citibank N. A., New York, haben am 10. Mai 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwältin V. von Bomhard und die Rechtsanwälte A. Renck und A. Pohlmann.

Andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer: Citi SL, Algete, Madrid (Spanien)

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. März 2005 in der Sache R 173/2004-1 aufzuheben;

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

Citi SL.

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke CITI für Dienstleistungen in Klasse 36 (Zollabfertigung, Schätzung von Immobilien, Immobilienvermittlung, Verwaltung und Bewertung von Immobilien) — Anmeldung Nr. 1 430 750.

Inhaberinnen der Widerspruchszeichen oder Widerspruchsmarken:

Citicorp und Citibank NA.

Widerspruchsmarken oder –zeichen:

Als nationale und Gemeinschaftsmarken eingetragene Wort- und Bildzeichen für Dienstleistungen der Klasse 36 (Finanzdienste und Dienstleistungen im Bereich von Immobilien).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, Stattgabe des Widerspruchs für „Schätzung von Immobilien, Immobilienvermittlung, Verwaltung und Bewertung von Immobilien“ und Zurückweisung des Widerspruchs für „Zollabfertigung“.

Klagegründe:

Verletzung von Artikel 73 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und des rechtlichen Gehörs, Verletzung von Artikel 73 und Artikel 74 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 und Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung.