9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/25


Klage der Deutsche Telekom AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 25. April 2005

(Rechtssache T-157/05)

(2005/C 171/41)

Sprache, in der die Klage verfaßt wurde: Deutsch

Die Deutsche Telekom AG, Bonn (Deutschland), hat am 25. April 2005 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt J.-C. Gaedertz.

Weitere Partei vor der Beschwerdekammer war PCS Systemtechnik GmbH, München (Deutschland).

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 9. Februar 2005 in dem Beschwerdeverfahren R 248/2004-2 aufzuheben;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke „T-PCS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 38, 41 und 42 (Anmeldung Nr. 1077304).

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

PCS Systemtechnik GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

Die Wortmarke „PCS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 628149).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

Begründetheit des Widerspruchs sowie Zurückweisung der Anmeldung Nr. 1077304.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Die Entscheidung der Beschwerdekammer verstoße gegen Artikel 8 Absatz 1 lit. b letzter Halbsatz der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke, da zwischen den Vergleichsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe.