9.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/19 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 4. Mai 2005
in der Rechtssache T-22/04, Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Westlife - Ältere nationale Marke West - Verwechslungsgefahr - Zeichenähnlichkeit)
(2005/C 171/34)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache T-22/04, Reemark Gesellschaft für Markenkooperation mbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: S. Laitinen), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bluenet Ltd mit Sitz in Limerick (Irland), betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 17. November 2003 (Sache R 238/2002-2) in einem Verfahren über den Widerspruch des Inhabers der Marke West gegen die Anmeldung der Marke Westlife hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Pirrung sowie der Richter N. J. Forwood und S. Papasavvas — Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin — am 4. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 17. November 2003 (Sache R 238/2002-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin. |