9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/18


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 26. April 2005

in der Rechtssache T-395/03, Sophie Van Weyenbergh gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Wiedereröffnung eines internen Auswahlverfahrens - Nichtaufnahme in die Eignungsliste)

(2005/C 171/31)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-395/03, Sophie Van Weyenbergh, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervuren (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Tserepa–Lacombe und H. Krämer, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/TB/99, die Klägerin nicht in das im Anschluss an dieses Auswahlverfahren aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen, und Schadensersatz, hat das Gericht (Einzelrichter: J. Pirrung) — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 26. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin; die Klägerin trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.