9.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/18 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 26. April 2005
in der Rechtssache T-395/03, Sophie Van Weyenbergh gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Beamte - Wiedereröffnung eines internen Auswahlverfahrens - Nichtaufnahme in die Eignungsliste)
(2005/C 171/31)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-395/03, Sophie Van Weyenbergh, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Tervuren (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Tserepa–Lacombe und H. Krämer, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren COM/TB/99, die Klägerin nicht in das im Anschluss an dieses Auswahlverfahren aufgestellte Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufzunehmen, und Schadensersatz, hat das Gericht (Einzelrichter: J. Pirrung) — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 26. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Klägerin; die Klägerin trägt die andere Hälfte ihrer eigenen Kosten. |