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9.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/16 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 4. Mai 2005
in der Rechtssache T-144/03: Nadine Schmit gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Beamte - Mobbing - Beistandspflicht - Begründungspflicht - Nichtaufnahme von Unterlagen in die Personalakte)
(2005/C 171/28)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-144/03, Nadine Schmit, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Ispra (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P.-P. Van Gehuchten und P. Jadoul, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Curall und L. Lozano Palacios im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und U. Zinsmeister, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2002, mit der die Entfernung bestimmter angeblich diffamierender Unterlagen aus der Personalakte der Klägerin verweigert wurde, die Existenz sie betreffender verleumderischer Schriftstücke bestritten wurde und das Vorliegen eines Schadens im Zusammenhang mit Beurteilungen und Beförderungen verneint wurde, und, soweit erforderlich, wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom selben Tag, mit der die Eintragung des von der Klägerin am 28. Juni 2002 gestellten „vorprozessualen Antrags“ abgelehnt wurde, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona — Kanzler: H. Jung — am 4. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
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2. |
Jede Partei trägt ihre eigene Kosten. |