9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/14


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 11. Mai 2005

in der Rechtssache T-25/03: Marco de Stefano gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Beamte - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Erforderliche Diplome)

(2005/C 171/24)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-25/03, Marco de Stefano, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und G. Verbrugge, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und L. Lozano Palacios, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren EUR/A/166/01 vom 8. April 2002 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten (A7/A6) im Bereich der Rechnungsprüfung, mit der die Bewerbung des Klägers abgelehnt wurde, und hilfsweise wegen Schadensersatzes hat das Gericht (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 11. Mai 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 83 vom 5.4.2003.