9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/9


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 11. April 2005 in Sachen ITC Innovative Technology Center GmbH gegen Bundesagentur für Arbeit.

(Rechtssache C-208/05)

(2005/C 171/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Das Sozialgericht Berlin ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 11. April 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Mai 2005, in Sachen ITC Innovative Technology Center GmbH gegen Bundesagentur für Arbeit, um Vorabentscheidung über die folgende Fragen:

1.

Inwieweit greift eine Auslegung von § 421g Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch-Arbeitsförderung (SGB III) dahin gehend, dass unter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nur eine solche im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zu verstehen sei, in die Freizügigkeit schützendes Gemeinschaftsrecht ein, insbesondere nach Art. 18, 39 EG- Vertrag und 3, 7 EWG-Verordnung 1612/68 (1)?

2.

a)

Inwieweit ist eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift zur Vermeidung eines gegebenenfalls nach Ziffer 1. ausgelösten Verstoßes möglich und geboten?

b)

Sofern eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich bzw. geboten sein sollte: Inwieweit verstößt § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III gegen die Freizügigkeit schützendes Gemeinschaftsrecht?

3.

Inwieweit greift eine Auslegung von § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III dahin gehend, dass unter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nur eine solche im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zu verstehen sei, in die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und des Wettbewerbs schützendes Gemeinschaftsrecht ein, insbesondere nach Art. 49, 50 und 87 in Verbindung mit 81, 85, 86 EG-Vertrag oder sonstigem Gemeinschaftsrecht?

4.

a)

Inwieweit ist eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift zur Vermeidung eines gegebenenfalls nach Ziffer 3. ausgelösten Verstoßes möglich und geboten?

b)

Sofern eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich bzw. geboten sein sollte: Inwieweit verstößt § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III gegen Gemeinschaftsrecht, soweit nicht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer geschützt wird?


(1)  ABl. L 257, S. 2.