9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/8


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 25. April 2005

(Rechtssache C-186/05)

(2005/C 171/14)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 25. April 2005 eine Klage gegen das Königreich Schweden beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind L. Ström van Lier und S. Pardo Quintillán, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich Schweden dadurch gegen Artikel 28 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen hat, dass es die private Einfuhr alkoholhaltiger Getränke durch unabhängige Vermittler oder gewerbliche Beförderer verbietet, was nicht als nach Artikel 30 EG gerechtfertigt angesehen werden kann;

2.

dem Königreich Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht der Kommission lässt es Artikel 28 EG nicht zu, dass Schweden die private Einfuhr alkoholhaltiger Getränke durch unabhängige Vermittler oder gewerbliche Beförderer generell verbietet. Ferner könne das Handelshindernis nicht nach Artikel 30 EG mit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unter Hinweis auf die dahinter stehenden Gründe, erstens das private Gewinnstreben zu begrenzen, zweitens den Zugang zu alkoholhaltigen Getränken zu beschränken oder drittens der Notwendigkeit, Alterskontrollen durchzuführen, gerechtfertigt werden, da die Maßnahme jedenfalls nicht erforderlich sei oder in keinem angemessenen Verhältnis zum angegebenen Zweck stehe. Die Tatsache, dass das Einzelhandelsmonopol allein berechtigt sei, auf Wunsch der Kunden die private Einfuhr zu besorgen, ist nach Ansicht der Kommission ein Handelshindernis, das nach den Artikeln 28 EG und 30 EG zu beurteilen sei. Die schwedische Regierung ist ihrerseits der Ansicht, dass das Verbot der privaten Einfuhr ein Teil des Wesens und der Funktionsweise des Einzelhandelsmonopols sei und nach Artikel 31 EG beurteilt werden müsse, dass dieses somit nicht als diskriminierend oder geeignet angesehen werden könne, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten zu verfälschen, und, hilfsweise, dass es für die Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und verhältnismäßig sei.