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9.7.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 171/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 28. April 2005
in der Rechtssache C-410/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/95/EG - Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2005/C 171/04)
Verfahrenssprache: Italienisch
In der Rechtssache C-410/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 1. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks und K. Simonsson) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von A. Cingolo), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 28. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 3 bis 7, 8 Absatz 2 und 9 dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
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3. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 304 vom 13.12.2003.