9.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 171/2


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 28. April 2005

in der Rechtssache C-410/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 1999/95/EG - Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2005/C 171/04)

Verfahrenssprache: Italienisch

In der Rechtssache C-410/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 1. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks und K. Simonsson) gegen Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von A. Cingolo), hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha Rodrigues — Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: R. Grass — am 28. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen, verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um den Artikeln 3 bis 7, 8 Absatz 2 und 9 dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 304 vom 13.12.2003.