30.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 159/33


F-Ajaccio: Linienflugdienste

Ausschreibung Frankreichs gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten zwischen Korsika und Paris-Orly, Marseille und Nizza

(2005/C 159/14)

1.   Einleitung: Frankreich hat entsprechend dem Beschluss der Gebietskörperschaft Korsika vom 31.3.2005 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für bestimmte Linienflugdienste mit Korsika als Ausgangspunkt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23.7.1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs mit Wirkung zum 30.10.2005 geändert. Die Einzelheiten dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen wurden im Amtsblatt der Europäischen Union C 159 vom 30.6.2005 veröffentlicht.

Die Ausschreibungen werden für jede der folgenden Verbindungen einzeln durchgeführt:

Ajaccio — Paris (Orly),

Ajaccio — Marseille,

Ajaccio — Nizza,

Bastia — Paris (Orly),

Bastia — Marseille,

Bastia — Nizza,

Calvi — Paris (Orly),

Calvi — Marseille,

Calvi — Nizza,

Figari — Paris (Orly),

Figari — Marseille,

Figari — Nizza.

Sofern am 30.9.2005 kein Luftfahrtunternehmen den betreffenden Linienflugverkehr entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung einer Ausgleichszahlung aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird Frankreich im Rahmen des Verfahrens des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung den Zugang zu jeder dieser Strecken einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 30.10.2005 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

Die Bieter können Gebote für die Bedienung von mehreren der oben genannten Verbindungen vorlegen, insbesondere wenn dadurch der Umfang der geforderten Ausgleichszahlung verringert werden kann.

Sie müssen jedoch für jede Strecke den jeweiligen Ausgleichsbetrag im Einzelnen angeben, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Szenarien, die sich ergeben, wenn ihr Gebot nur zum Teil angenommen wird.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf den in Abschnitt 1 genannten Strecken ab dem 30.10.2005 entsprechend den für diese Strecken bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union C 159 vom 30.6.2005 veröffentlicht worden sind.

3.   Teilnahme an den Ausschreibungen: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23.7.1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde

4.   Verfahren: Für jede dieser Ausschreibungen gelten die Bestimmungen der Buchstaben d, e, f, g, h und i von Absatz 1 des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen umfassen die jeweiligen Ausschreibungsbedingungen und den Vertrag über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen. Die Unterlagen sind unentgeltlich erhältlich bei:

Office des transports de la Corse, 19, route de Sartène, Quartier Saint-Joseph, BP 501, F-20189 Ajaccio Cedex 1.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 30.10.2005 bis zum Vorabend des Beginns der Winter-Flugplanperiode 2008/2009 gefordert wird (aufgeschlüsselt nach den folgenden drei Perioden von zwölf Monaten: vom ersten Tag der Winter-Flugplanperiode 2005/2006, d.h. dem 30.10.2005 bis zum Vorabend der Winter-Flugplanperiode 2006/2007, vom ersten Tag der Winter-Flugplanperiode 2006/2007 bis zum Vorabend der Winter-Flugplanperiode 2007/2008, vom ersten Tag der Winter-Flugplanperiode 2007/2008 bis zum Vorabend der Winter-Flugplanperiode 2008/2006).

Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jede Periode von zwölf Monaten nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Einnahmen des Flugdienstes im Rahmen des im Gebot genannten Betrags festgesetzt, übersteigt jedoch auf jeder Strecke nicht einen Betrag je zahlendem Fluggast in Höhe von:

33 EUR für die Strecken zwischen Paris-Orly und den korsischen Flughäfen,

27 EUR für die Strecken zwischen Marseille und Ajaccio beziehungsweise Bastia,

50 EUR für die Strecken zwischen Nizza und Ajaccio, Bastia und Figari,

55 EUR für die Strecken zwischen Marseille und Calvi beziehungsweise Figari,

70 EUR für die Strecken zwischen Nizza und Calvi.

7.   Tarife: Die Bieter geben in ihren Geboten die vorgesehenen Tarife an, die den im Amtsblatt der Europäischen Union C 159 vom 30.6.2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

8.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Vertragslaufzeit beginnt am 30.10.2005. Sie endet spätestens am Vorabend der Winter-Flugplanperiode 2008/2009. Die Durchführung des Vertrags wird jährlich während der beiden auf den Jahrestag der Aufnahme des Flugdienstes folgenden Monate in Zusammenarbeit mit dem Luftfahrtunternehmen überprüft.

Der Vertrag darf nur unter Einhaltung der im Amtsblatt der Europäischen Union C 159 vom 30.6.2005 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen geändert werden. Jede Änderung ist in einem Zusatzvertrag festzuhalten.

Der Vertrag kann vom Luftfahrtunternehmen nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

9.   Nichteinhaltung des Vertrags: Das Luftfahrtunternehmen ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflichten verantwortlich. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags aus anderen Gründen als höherer Gewalt oder ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Luftfahrtunternehmens liegen und von diesem auch nach bestem Bemühen nicht verhindert werden konnten, kann das Office des Transports de la Corse den Vertrag fristlos kündigen.

Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrags kann der Ersatz des Schadens geltend gemacht werden, der der Inselgemeinschaft entstanden ist. Die Festsetzung des Schadenersatzes obliegt den Gerichten.

Ungeachtet etwaiger Schadensersatzansprüche wird der Betrag der Ausgleichsleistung bei einer Unterbrechung oder unzureichenden Durchführung der Flugdienste entsprechend den fehlenden Kapazitäten anteilmäßig gekürzt.

10.   Einreichung der Angebote: Die Gebote sind spätestens 5 Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Union vor 17.00 Uhr (Ortszeit) gegen Empfangsbestätigung bei folgender Adresse zu hinterlegen:

Office des transports de la Corse, 19, route de Sartène, Quartier Saint-Joseph, F-20000 Ajaccio,

11.   Gültigkeit der Ausschreibungen: Jede dieser Ausschreibungen gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern (in Anbetracht einer angemessenen Frist von einem Monat) vor dem 30.9.2005 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ein Programm zur Bedienung der betreffenden Strecken ab dem 30.10.2005 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen vorlegt, ohne eine finanzielle Ausgleichsleistung und die Beschränkung des Zugangs zu der betreffenden Strecke auf ein einziges Luftfahrtunternehmen zu verlangen.