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25.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/26 |
Klage des Robert Steinmetz gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. April 2005
(Rechtssache T-155/05)
(2005/C 155/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Robert Steinmetz, wohnhaft in Luxemburg, hat am 18. April 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte des Klägers ist Rechtsanwältin Joëlle Choucroun, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Der Kläger beantragt,
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1. |
die Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 2005 über die Beantwortung seiner Beschwerden R/376/04 vom 29. April 2004 und R/857/04 vom 20. August 2004 aufzuheben; |
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2. |
die Kommission zu verurteilen, dem Kläger 26,19 Euro zu erstatten; |
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3. |
dem Kläger einen symbolischen Euro als Ersatz des immateriellen Schadens zuzusprechen, der ihm durch die angefochtene Entscheidung entstanden ist; |
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4. |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Anstellungsbehörde seinen Antrag auf Feststellung seiner Reisekosten und auf Erstattung von 26,19 Euro, die ihm zu Unrecht von seinem Gehalt für März 2005 abgezogen worden seien, abgelehnt habe. Außerdem wendet er sich gegen die Ablehnung eines Beistandsersuchens nach Artikel 24 des Statuts.
Insoweit trägt er vor, dass er am 29. Juli 2003 in Brüssel an den Arbeiten des Prüfungsausschusses für ein Auswahlverfahren als dessen Präsident teilgenommen habe. Er sei in einem Mietwagen angereist, den ihm die Kommission zur Verfügung gestellt habe. Bei seiner Rückkehr nach Luxemburg habe er voll getankt, wobei jedoch auf dem Kassenbon eine falsche Uhrzeit aufgedruckt worden sei; dies habe zum vorliegenden Rechtsstreit geführt.
Zur Begründung seiner Forderungen macht der Kläger geltend
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eine Verletzung der Artikel 24, 62, 64 und 71 des Statuts sowie des Artikels 11 des Anhangs VII des Statuts und der Bestimmungen des „Leitfadens für Dienstreisen“ (Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2003) und des „Guide à destination des liquidateurs des missions“ vom März 2003; |
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einen Verstoß gegen die Pflicht zum Schutz des berechtigten Vertrauens; |
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das Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler. |