25.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/25


Klage des Federico José Garcia Resusta gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 4. April 2005

(Rechtssache T-147/05)

(2005/C 155/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Federico José Garcia Resusta, wohnhaft in Brüssel, hat am 4. April 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Jean Van Rossum, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission aufzuheben, mit der sein Antrag, die Krankheit, an der er leidet und die ihn daran hindert, ein seiner Besoldungsgruppe entsprechendes Amt seiner Laufbahn wahrzunehmen, oder die Verschlimmerung dieser Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen, abgelehnt wurde,

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission erließ die angefochtene Entscheidung aufgrund des Urteils des Gerichts vom 23. November 2004 in der Rechtssache T-376/02 (1), mit dem die Entscheidung der Kommission vom 14. Januar 2002 über die Gewährung eines Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit an den Kläger aufgehoben wurde.

Der Kläger stützt seine Klage auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Artikel 3 der Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, da die Stellungnahme des Ärzteausschusses, der entschieden habe, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Verschlimmerung der Krankheit des Klägers im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seines Dienstes stehe, der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses widerspreche, der entschieden habe, dass sich die bereits bestehende Krankheit des Klägers durch den mit seinen dienstlichen Aufgaben verbundenen Stress verschlimmert habe.


(1)  Mitteilung im ABl. C 44 vom 22.2.2003, S. 37, Urteil veröffentlicht im ABl. C 45 vom 19.2.2005, S. 23.