25.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/15


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 21. April 2005

in der Rechtssache T-164/03, Ampafrance SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung eines Bildzeichens mit dem Wortbestandteil „monBeBé“ als Gemeinschaftsmarke - Ältere Wortmarken bebe - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94)

(2005/C 155/29)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-164/03, Ampafrance SA mit Sitz in Cholet (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bercial Arias, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: A. Rassat und A. Folliard Monguiral), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Johnson & Johnson GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. von Schultz, wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 4. März 2003 (Sache R 220/2002-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Ampafrance SA und der Johnson & Johnson GmbH, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, der Richterin V. Tiili und des Richters O. Czúcz — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 21. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 184 vom 2.8.2003.