|
25.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/13 |
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 19. April 2005
in den verbundenen Rechtssachen T-380/02 und T-128/03, Success-Marketing Unternehmensberatungsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Voraussetzungen der Zustellung von Entscheidungen und Mitteilungen des HABM - Übermittlung durch Fernkopie)
(2005/C 155/26)
Verfahrenssprache: Deutsch
In den verbundenen Rechtssachen T-380/02 und T-128/03, Success-Marketing Unternehmensberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Secklehner und C. Ofner, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: J. Weberndörfer und G. Schneider), andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, Streithelferin vor dem Gericht: Chipita International SA mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hoffmann, wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2002 (Sache R 26/2001-1), durch die der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist, sowie der Entscheidung vom 13. Februar 2003 und/oder der Entscheidung vom 13. März 2003 der Ersten Beschwerdekammer des HABM (Sache R 1124/2000-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Success-Marketing Unternehmensberatungsgesellschaft mbH und der Chipita International SA hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 19. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
|
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
|
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). |
|
3. |
Die Chipita International SA trägt ihre eigenen Kosten. |