25.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/13


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 19. April 2005

in den verbundenen Rechtssachen T-380/02 und T-128/03, Success-Marketing Unternehmensberatungsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Voraussetzungen der Zustellung von Entscheidungen und Mitteilungen des HABM - Übermittlung durch Fernkopie)

(2005/C 155/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

In den verbundenen Rechtssachen T-380/02 und T-128/03, Success-Marketing Unternehmensberatungsgesellschaft mbH mit Sitz in Linz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Secklehner und C. Ofner, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigte: J. Weberndörfer und G. Schneider), andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM, Streithelferin vor dem Gericht: Chipita International SA mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hoffmann, wegen Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 26. September 2002 (Sache R 26/2001-1), durch die der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen worden ist, sowie der Entscheidung vom 13. Februar 2003 und/oder der Entscheidung vom 13. März 2003 der Ersten Beschwerdekammer des HABM (Sache R 1124/2000-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Success-Marketing Unternehmensberatungsgesellschaft mbH und der Chipita International SA hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe — Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat — am 19. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).

3.

Die Chipita International SA trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 101 vom 26.4.2003.