25.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/7


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland, eingereicht am 19. April 2005

(Rechtssache C-175/05)

(2005/C 155/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 19. April 2005 eine Klage gegen Irland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Michael Shotter und Wouter Wils, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie 92/100/EG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (1) verstoßen hat, dass es alle Kategorien von Einrichtungen des öffentlichen Verleihwesens im Sinne dieser Richtlinie ausgenommen hat;

2.

Irland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie sei „Verleihen“ definiert als die zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, die nicht einem unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen dient „und durch der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen vorgenommen wird“. Nach Artikel 5 Absatz 3 sei es den Mitgliedstaaten gestattet, „bestimmte Kategorien von Einrichtungen“ von der Zahlung der Vergütung auszunehmen.

Die irischen Behörden hätten aufgrund von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie durch Verordnung „die genannten Klassen von Einrichtungen von der Zahlung der Verleihvergütung in der Praxis“ ausgenommen. Diese Ausnahme sei so weit, dass sie alle der Öffentlichkeit zugänglichen Schul- und akademischen Einrichtungen der öffentlichen Hand zum öffentlichen Verleihen berechtige, so dass im Ergebnis alle Einrichtungen des öffentlichen Verleihwesens vom Verleihrecht und auch von der Zahlung der Vergütung freigestellt seien.

Diese Situation gehe eindeutig über den Umfang der nach Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie erlaubten Ausnahmen hinaus. Irland habe daher gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 1 und 5 der Richtlinie verstoßen.


(1)  ABl. vom 27.11.1992, L 346, S. 61.