25.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/6 |
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 18. April 2005
(Rechtssache C-173/05)
(2005/C 155/11)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. April 2005 eine Klage gegen die Italienische Republik beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind E. Traversa und J. Hottiaux, Juristischer Dienst der Kommission.
Die Klägerin beantragt,
1. |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 23, 25, 26 und 133 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Artikeln 4 und 9 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, unterzeichnet am 26. April 1976 und genehmigt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/78 des Rates vom 26. September 1978 (1), verstoßen hat, dass sie den durch Artikel 6 der sizilianischen Legge regionale Nr. 2 vom 26. März 2002 (veröffentlicht in GURS, Teil I Nr. 14 aus 2002) vorgesehenen „tributo ambientale“ (Umweltabgabe) auf Gasfernleitungen eingeführt und aufrechterhalten hat; |
2. |
der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Artikel 6 des genannten Gesetzes der Region Sizilien verletze die Grundsätze des Gemeinsamen Zolltarifs, da er eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung für die Einfuhr (in die Gemeinschaft) oder für die Ausfuhr (in andere Mitgliedstaaten) einführe; diese Abgabe sei als solche in den genannten Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts verboten.
Formal betrachtet und nach dem Wortlaut der beanstandeten gesetzlichen Vorschrift sei Voraussetzung für die Abgabe das Eigentum an der Anlage, während die Besteuerungsgrundlage durch das in Kubikmeter ausgedrückte Volumen der Leitungen gebildet werde. Der sizilianische Gesetzgeber habe jedoch in Artikel 6 Absatz 3 präzisiert, dass Voraussetzung für die Abgabe das Eigentum an den Gasfernleitungen sei, „in denen das Gas enthalten ist“, und in Absatz 4 dieses Artikels bestimmt, dass Steuerpflichtige diejenigen Eigentümer dieser Gasfernleitungen seien, „die zumindest eine der [mit Gas in Zusammenhang stehenden] Tätigkeiten (Beförderung, Verkauf, Erwerb) ausüben“. Die Kommission leitet daraus ab, dass das eigentliche Ziel des sizilianischen Gesetzgebers darin bestehe, das beförderte Erzeugnis (Methan) und nicht die Infrastruktur (Gasfernleitung) zu belasten.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu inländischen Abgaben nach Artikel 90 EG falle eine auf das Beförderungsmittel nach dem Gewicht der beförderten Erzeugnisse erhobene Abgabe in den Anwendungsbereich der Gemeinschaftsbestimmungen über die Besteuerung von Waren, da sich eine solche Abgabe unvermeidlich und unmittelbar auf den Preis der beförderten Ware auswirke, unabhängig davon, ob es sich um eine inländische oder eingeführte Ware handele. Aus dem in dieser Rechtsprechung aufgestellten Auslegungsgrundsatz, der auf die Abgaben mit zollgleicher Wirkung vollständig übertragbar sei, ergebe sich, dass die inländische Abgabe im vorliegenden Fall, auch wenn sie formal das Beförderungsmittel (Gasfernleitung) nach dem Volumen des beförderten Erzeugnisses (Methan) betreffe, in Wirklichkeit das Erzeugnis selbst belaste, indem sie sich unvermeidlich und unmittelbar auf seinen Preis auswirke.