25.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/4


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Conseil d'Etat (Streitsachenabteilung) (Frankreich) vom 15. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Denkavit International BV und Denkavit France SARL gegen Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie

(Rechtssache C-170/05)

(2005/C 155/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Conseil d'Etat (Streitsachenabteilung) (Frankreich) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 15. Dezember 2004, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Denkavit International BV und Denkavit France SARL gegen Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Ist eine Regelung, die eine nicht in Frankreich ansässige Muttergesellschaft beim Bezug von Dividenden mit einer Steuer belastet, in Frankreich ansässige Muttergesellschaften aber davon befreit, im Hinblick auf den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit zu beanstanden?

2.

Ist eine derartige Quellensteuerregelung bereits als solche im Hinblick auf den Grundsatz der Niederlassungsfreiheit zu beanstanden, oder ist bei der Prüfung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Grundsatz der Niederlassungsfreiheit ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und einem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, das diese Quellensteuer zulässt und die Möglichkeit vorsieht, dass die aufgrund der streitigen Regelung gezahlten Steuern auf den in diesem anderen Staat zu entrichtenden Steuerbetrag angerechnet werden können?

3.

Falls die zweite Alternative der zweiten Frage bejaht wird, genügt die Existenz des Abkommens, damit die streitige Regelung als eine bloße Methode zur Aufteilung des Steuergegenstands zwischen den beiden beteiligten Staaten verstanden werden kann, die keine Auswirkung auf die Unternehmen hat, oder muss der Umstand, dass es für eine nicht in Frankreich ansässige Muttergesellschaft unmöglich sein kann, die in dem Abkommen vorgesehene Anrechnung vorzunehmen, dazu führen, dass diese Regelung als eine Verletzung des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit anzusehen ist?