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11.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 143/16 |
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 2. März 2005 in Sachen Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i.L., vertr. durch den Liquidator Ravensberger Honig GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas.
(Rechtssache C-120/05)
(2005/C 143/23)
Verfahrenssprache: Deutsch
Das Finanzgericht Hamburg ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 2. März 2005, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. März 2005, in Sachen Heinrich Schulze GmbH & Co. KG i.L., vertr.durch den Liquidator Ravensberger Honig GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas, um Vorabentscheidung über die folgende Fragen:
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Kann von dem in Art. 7 Abs. 1 Unterabsatz 3 VO Nr. 1222/94 (1) vorgesehenen urkundlichen Nachweis abgesehen und dem Ausführer gestattet werden, den Nachweis über die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse durch andere Beweismittel zu erbringen, wenn dem Ausführer aus Gründen höherer Gewalt die Beibringung der produktionsbezogenen Unterlagen nicht (mehr) möglich ist? |
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Führt der Gesichtspunkt der höheren Gewalt auch zu einer Reduzierung des Beweismaßstabs in dem Sinne, dass der Ausführer die zur Herstellung der ausgeführten Waren tatsächlich eingesetzten Erzeugnisse lediglich glaubhaft zu machen oder plausibel darzulegen hat? |
(1) ABl. L 136, S. 5