11.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/6


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Große Kammer)

vom 26. April 2005

in der Rechtssache C-376/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande]): Stichting „Goed Wonen“ gegen Staatssecretaris van Financiën (1)

(Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Vorsteuerabzug - Änderung der nationalen Rechtsvorschriften - Rückwirkung - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit)

(2005/C 143/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

In der Rechtssache C-376/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 18. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2002, in dem Verfahren Stichting „Goed Wonen“ gegen Staatssecretaris van Financiën hat der Gerichtshof (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans und A. Rosas (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta und des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues, P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis und M. Ilešič — Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 26. April 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

 

Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit untersagen es nicht, dass ein Mitgliedstaat ausnahmsweise und um zu verhindern, dass während des Gesetzgebungsverfahrens in großem Umfang Finanzkonstruktionen zur Verminderung der Mehrwertsteuerbelastung angewandt werden, die mit einem Änderungsgesetz gerade bekämpft werden sollen, diesem Gesetz Rückwirkung zukommen lässt, wenn unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren vorliegenden die Wirtschaftsbeteiligten, die die mit dem Gesetz zu erfassenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben, von dem bevorstehenden Erlass dieses Gesetzes und der beabsichtigten Rückwirkung derart in Kenntnis gesetzt worden sind, dass sie zu verstehen in der Lage sind, wie sich die beabsichtigte Gesetzesänderung auf ihre Tätigkeiten auswirkt.

 

Wenn dieses Gesetz ein zuvor der Mehrwertsteuer unterliegendes Grundstücksgeschäft von der Steuer befreit, darf es bewirken, dass die Berichtigung der Mehrwertsteuer rückgängig gemacht wird, die deshalb erfolgte, weil zum Zeitpunkt der Bestimmung einer Immobilie zu einem damals als besteuert angesehenen Umsatz ein Recht auf Vorsteuerabzug der auf die Lieferung dieser Immobilie entrichteten Mehrwertsteuer ausgeübt wurde.


(1)  ABl. C 7 vom 11.1.2003.