28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/28 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 19. Januar 2005
in der Rechtssache T-372/03: Yves Mathieu gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Beamte - Beschwerde- und Klagefrist - Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde - Unzulässigkeit)
(2005/C 132/51)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache T-372/03, Yves Mathieu, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Auderghem (Belgien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der stillschweigenden Zurückweisung der vom Kläger am 29. Oktober 2002 eingelegten Beschwerde gegen die Entscheidung der Kommission vom 6. August 2002, mit der sein auf die Artikel 24 und 90 Absatz 1 des Statuts gestützter Antrag im Zusammenhang mit den Mobbinghandlungen, denen er angeblich ausgesetzt war, abgelehnt worden war, und wegen Schadensersatz, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter F. Dehousse und D. Šváby — Kanzler: H. Jung — am 19. Januar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |