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28.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 132/28 |
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 16. Februar 2005
in der Rechtssache T-142/03 Fost Plus VZW gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)
(Nichtigkeitsklage - Klage einer juristischen Person - Individuell betreffende Handlung - Entscheidung 2003/82/EG - Ziele für die Verwertung einschließlich der stofflichen Verwertung von Verpackungsmaterial - Richtlinie 94/62/EG - Unzulässigkeit)
(2005/C 132/50)
Verfahrenssprache: Niederländisch
In der Rechtssache T-142/03, Fost Plus VZW mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Wytinck und H. Viaene, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. van Beek und M. Konstantidinis, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 der Entscheidung 2003/82/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 zur Bestätigung der von Belgien gemäß Artikel 6 Absatz 6 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle notifizierten Maßnahmen (ABl. L 31, S. 32) hat das Gericht (Dritte Kammer) zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi sowie der Richter M. Jaeger und F. Dehousse — Kanzler: H. Jung — am 16. Februar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
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2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Beklagten. |