28.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 132/24


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 15. März 2005

in der Rechtssache T-29/02, Global Electronic Finance Management (GEF) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Schiedsklausel - Nichtdurchführung eines Vertrages - Widerklage)

(2005/C 132/43)

Verfahrenssprache: Englisch

In der Rechtssache T-29/02, Global Electronic Finance Management (GEF) SA mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Storme und A. Gobien, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: R. Lyal und C. Giolito im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck, Zustellungsanschrift in Luxemburg), wegen eines auf eine Schiedsklausel im Sinne von Artikel 238 EG gestützten Antrags auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro sowie einer Widerklage der Kommission auf Verurteilung der Klägerin zur Rückzahlung eines Betrages von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 7 % pro Jahr ab 1. September 2001, hat das Gericht (Erste erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten B. Vesterdorf sowie der Richter M. Jaeger und P. Mengozzi, der Richterin M. E. Martins Ribeiro und des Richters F. Dehousse — Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat — am 15. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro wird zurückgewiesen.

2.

Der Widerklage der Kommission wird stattgegeben, und die Klägerin wird infolgedessen verurteilt, an die Kommission einen Betrag von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des in Belgien geltenden gesetzlichen Jahreszinssatzes ab 1. September 2001 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 118 vom 18.5.2002.