14.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/33


Klage des José Jiménez Martinez gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Februar 2005

(Rechtssache T-115/05)

(2005/C 115/60)

Verfahrenssprache: Französisch

José Jiménez Martinez, wohnhaft in Brüssel, hat am 28. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Der Kläger beantragt,

1)

die mit Schreiben vom 27. April 2004 bekannt gegebene Entscheidung des Invaliditätsausschusses vom 21. April 2004 über die Ablehnung des Antrags auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vom 19. Januar 2004 aufzuheben;

2)

die Entscheidung des Invaliditätsausschusses vom 22. Juli 2004 über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit insoweit aufzuheben, als diese nicht rückwirkend zum 21. April 2004 erfolgt ist;

3)

dem Kläger als Ersatz für seinen materiellen und immateriellen Schaden einen nach billigem Ermessen auf 222 568 Euro bezifferten Betrag zuzusprechen, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens;

4)

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger in der vorliegenden Rechtssache greift die Entscheidung der Beklagten an, ihn wegen Dienstunfähigkeit vom 1. September 2004 an für drei Jahre in den Ruhestand zu versetzen, ohne dies rückwirkend zum 21. April 2004, dem Tag, an dem der Invaliditätsausschuss eine erste ablehnende Entscheidung über seinen Antrag getroffen habe, anzuordnen.

Der Kläger stützt seine Ansprüche auf folgende Rügen:

Verstoß gegen Artikel 7 des Anhangs II des Statuts und der Vorschriften über die Arbeit der Invaliditätsausschüsse; dazu trägt er vor, dass zwei der drei Ärzte, die den Invaliditätsausschuss gebildet hätten, weder von seiner Krankheit noch von seinem Gesundheitszustand Kenntnis gehabt hätten;

offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission hinsichtlich der Natur seiner Krankheit; der Invaliditätsausschuss habe nicht berücksichtigt, dass eine andere Krankheit als Schlafstörungen vorliege, nämlich die zuvor diagnostizierte chronische Müdigkeit;

Verstoß gegen die Begründungspflicht;

Verstoß gegen die Artikel 53 und 78 des Statuts und gegen die Artikel 13 bis 18 seines Anhangs VIII;

Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen und gesunden Verwaltung sowie gegen die Fürsorgepflicht.