14.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/32


Klage der UCB SA gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Februar 2005

(Rechtssache T-111/05)

(2005/C 115/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Die UCB SA mit Sitz in Brüssel hat am 25. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte Jacques Bourgeois, Jean-François Bellis und Martin Favart.

Die Klägerin beantragt,

die in einem Verfahren nach Artikel 81 EG ergangene Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 in der Sache COMP/E-2/37.533 — Cholinchlorid für nichtig zu erklären,

zumindest die mit dieser Entscheidung gegen UCB verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen,

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die hier angefochtene Entscheidung ist auch Gegenstand der Rechtssache T-101/05, BASF/Kommission (1). Mit dieser Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass die sechs Unternehmen, an die die Entscheidung gerichtet ist, dadurch gegen Artikel 81 Absatz 1 EG verstoßen hätten, dass sie an einem Komplex von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestehend aus der Festsetzung von Preisen, der Aufteilung des Marktes und der Vereinbarung von Maßnahmen gegen Wettbewerber (Kontrolle der Verarbeiter) im Cholinchloridsektor im Europäischen Wirtschaftsraum teilgenommen hätten. Diese wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen seien auf zwei verschiedenen, aber eng miteinander verbundenen Ebenen aufgetreten, nämlich auf weltweiter und auf europäischer Ebene.

Die Klägerin führt zur Begründung ihres Vorbringens Folgendes aus:

Die angefochtene Entscheidung stufe die festgestellte Zuwiderhandlung unzutreffend als einzige fortgesetzte Zuwiderhandlung ein, während es sich in Wirklichkeit nur um zwei verschiedene Zuwiderhandlungen handeln könne: zum einen ein weltweites Kartell von Oktober 1992 bis April 1994 und zum anderen ein innergemeinschaftliches Kartell von März 1994 bis September 1998. Der Ansatz der Kommission habe zur Folge, wenn nicht sogar zum Ziel, die Verjährungsregeln zu umgehen;

die Kommission habe, gemessen an ihren Mitteilungen über mildernde Umstände, sowohl für das weltweite Kartell — diese Zuwiderhandlung sei bereits verjährt gewesen — als auch für das innergemeinschaftliche Kartell zu Unrecht eine Geldbuße gegen die Klägerin verhängt. Hätte sie, wie es rechtlich geboten gewesen wäre, diese Unterscheidung vorgenommen, wäre sie zwangsläufig zu dem Ergebnis gekommen, dass hier keine Geldbuße zu verhängen sei;

hilfsweise: die ihr gegenüber festgestellte Zuwiderhandlung wäre verjährt, wenn sie 1999 nicht selbst freiwillig Angaben gemacht hätte.


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.