14.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/21


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 10. Januar 2005

in der Rechtssache T-209/04: Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Fischereipolitik - Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor - Genehmigungsantrag für die Gründung gemischter Gesellschaften - Fehlende Stellungnahme der Kommission - Untätigkeitsklage - Offensichtlich unbegründete Klage)

(2005/C 115/41)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache T-209/04, Königreich Spanien, Bevollmächtigte: N. Díaz Abad, Abogado del Estado, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: T. van Rijn und S. Pardo Quintillán) betreffend eine Untätigkeitsklage wegen Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, zu den Genehmigungen Stellung zu nehmen, die von den spanischen Behörden für die Gründung gemischter Gesellschaften gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337, S. 10) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2369/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 (ABl. L 358, S. 49) beantragt wurden, hat das Gericht (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona — Kanzler: H. Jung — am 10. Januar 2005 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Anträge für die Schiffe Balcagia und Enterprace betrifft.

2.

Im Übrigen ist das Verfahren erledigt.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 201 vom 7.8.2004.