14.5.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 115/9


Rechtsmittel des Königreichs Schweden gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-168/02, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH, unterstützt durch Königreich der Niederlande, Königreich Schweden und Königreich Dänemark, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, eingelegt am 14. Februar 2005

(Rechtssache C-64/05 P)

(2005/C 115/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Das Königreich Schweden hat am 14. Februar 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-168/02 (1), IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH, unterstützt durch Königreich der Niederlande, Königreich Schweden und Königreich Dänemark, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Bevollmächtigter des Rechtsmittelführers ist K. Wistrand.

Der Rechtsmittelführer beantragt,

1.

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2004 in der Rechtssache T-168/02 aufzuheben;

2.

die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig zu erklären und

3.

der Kommission die Kosten des Königreich Schwedens im Verfahren vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die schwedische Regierung macht geltend, dass das Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil das Gemeinschaftsrecht verletzt habe.

Das Gericht erster Instanz stellte zunächst fest, dass das in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (Offenheitsverordnung) vorgesehene Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe für alle Dokumente gelte, die sich im Besitz dieser Organe befänden, und dass die Organe also gegebenenfalls veranlasst sein könnten, von Dritten, einschließlich insbesondere der Mitgliedstaaten, stammende Dokumente zugänglich zu machen. Die so genannte Urheberregel, also der Grundsatz, dass die Person, die ein Dokument erstellt habe, die Kontrolle über das Dokument ausübe und daher entscheide, ob es verbreitet werden dürfe, unabhängig davon, wer das Dokument in Gewahrsam habe, sei nicht in die Verordnung übernommen worden.

Unbeschadet dessen nahm das Gericht erster Instanz den Standpunkt ein, dass sich aus Artikel 4 Absatz 5 der Offenheitsverordnung ergebe, dass für die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung gelte und dass die Urheberregelung daher auf aus den Mitgliedstaaten stammende Dokumente anwendbar sei. Zur Begründung dieses Standpunktes führte das Gericht erster Instanz erstens aus, dass andernfalls die Verpflichtung zur Einholung der vorherigen Zustimmung gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Offenheitsverordnung möglicherweise toter Buchstabe bliebe, und zweitens, dass die Verordnung weder bezwecke noch bewirke, das Recht der Mitgliedstaaten abzuändern. Der Mitgliedstaat sei nicht verpflichtet, sein Ersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Offenheitsverordnung zu begründen.

Die schwedische Regierung ist jedoch der Ansicht, dass die Auslegung des Gerichts erster Instanz weder in der in Rede stehenden Bestimmung noch an einer anderen Stelle der Offenheitsverordnung eine ausdrückliche und eindeutige Stütze finde. Unter diesen Umständen könne keines der Argumente, auf die das Gericht erster Instanz seine Auslegung gestützt habe, für sich genommen oder zusammen mit anderen einen Grund dafür darstellen, die Grundregel, auf der die Offenheitsverordnung beruhe, außer Acht zu lassen. Nach dieser Verordnung sei es Sache des Organs, in dessen Besitz sich ein Dokument befinde, zu beurteilen, ob das Dokument verbreitet werden müsse. Wenn keine der Ausnahmen von der Verbreitungsregel in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Offenheitsverordnung anwendbar sei, so müsse das Dokument verbreitet werden. Die Pflicht zur Einholung der vorherigen Zustimmung hat nach Artikel 4 Absatz 5 der Offenheitsverordnung sei eine Verfahrensregel, die ihren Zweck auch dann erfülle, wenn die Mitgliedstaaten über kein vollständiges Vetorecht verfügten. Auch verändere das Fehlen eines Vetrorechts das nationale Recht nicht.

Nach der Offenheitsverordnung könne eine Entscheidung, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, nur aufgrund der in Artikel 4 Absätze 1 bis 3 aufgeführten Ausnahmen ergehen. Gebe der in Rede stehende Mitgliedstaat keine Gründe für seine Weigerung, ein Dokument zu verbreiten, an, so laufe er Gefahr, dass das Organ nicht in der Lage sei, festzustellen, dass ein besonderes Vertraulichkeitsbedürfnis bestehe, das einen Grund für die Versagung der Verbreitung des Dokumentes entsprechend den Ausnahmen von der Verbreitungsregel in der Offenheitsverordnung darstellen könne.

Keines der Argumente, auf die das Gericht erster Instanz seine Entscheidung gestützt habe, sei ausreichend dafür, eine Ausnahme für Dokumente der Mitgliedstaaten vom Grundprinzip zuzulassen, dass das Organ, in dessen Besitz sich ein Dokument befinde, für die Beurteilung zuständig sei, ob es verbreitet werden müsse. Damit verstoße die Entscheidung des Gerichts erster Instanz gegen Gemeinschaftsrecht.


(1)  ABl. C 202 vom 24. 8. 2002, S. 30.