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14.5.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 115/2 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 10. März 2005
in der Rechtssache C-33/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 und 18 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Nationale Regelung, die einen Arbeitgeber berechtigt, die Mehrwertsteuer für Kraftstofflieferungen an seine Arbeitnehmer abzuziehen, wenn er ihnen die Kosten dieser Lieferungen erstattet)
(2005/C 115/04)
Verfahrenssprache: Englisch
In der Rechtssache C-33/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 28. Januar 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: R. Lyal) gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bevollmächtigte: P. Ormond und C. Jackson im Beistand von N. Pleming, QC), hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász — Generalanwältin: C. Stix-Hackl; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin — am 10. März 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass es entgegen den Artikeln 17 Absatz 2 Buchstabe a und 18 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie Steuerpflichtigen das Recht gewährt hat, die Mehrwertsteuer für bestimmte Kraftstofflieferungen an Nichtsteuerpflichtige abzuziehen. |
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2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens. |