30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/35


Klage des Jacques Wunenburger gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 14. Februar 2005

(Rechtssache T-71/05)

(2005/C 106/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Jacques Wunenburger, wohnhaft in Zagreb (Kroatien), hat am 14. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Eric Boigelot.

Der Kläger beantragt,

1)

den Beurteilungsentwurf für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1999 aufzuheben, der dem Kläger am 22. März 2002 übermittelt wurde;

2)

den Beurteilungsentwurf für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2001 aufzuheben, der dem Kläger am 22. März 2002 übermittelt wurde;

3)

eine Entschädigung für den wegen des Fehlens der Beurteilungen für die Beurteilungszeiträume 1997-1999 und 1999-2001 in der Personalakte des Klägers und der Beeinträchtigung seiner Laufbahn entstandenen immateriellen Schaden zu gewähren, der nach billigem Ermessen vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens auf 9 996 Euro geschätzt wird;

4)

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger trägt vor, es sei ihm seit dem Beurteilungszeitraum 1997-1999 nicht gelungen, endgültige Beurteilungen zu erhalten.

Er weist insoweit darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Beurteilung nicht allein deshalb aufgehoben werden könne, weil sie verspätet erstellt worden sei, es sei denn, es lägen außergewöhnliche Umstände vor; ein solcher Umstand könne eine Verspätung bei ihrer Erstellung sein, die so groß sei, dass sich die Beurteilenden nicht mehr an die erbrachten Leistungen erinnern könnten. Dies sei für die Entwürfe der in Rede stehenden Beurteilungen der Fall.

Zur Begründung seiner Anträge macht der Kläger geltend

einen Verstoß gegen die Artikel 225 Absatz 2, 26 und 43 des Statuts sowie die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts über das Verfahren der Erstellung der Beurteilung;

das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs;

einen Verstoß gegen bestimmte allgemeine Rechtsgrundsätze wie die Wahrung der Verteidigungsrechte, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und die Beachtung der Fürsorgepflicht, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Grundsätze, nach denen die Anstellungsbehörde eine Entscheidung nur aus rechtlich zulässigen, d. h. relevanten und nicht mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behafteten, rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erlassen dürfe.