30.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 106/7


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 27. Januar 2005

in der Rechtssache C-416/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Richtlinie 2001/18/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2005/C 106/13)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-416/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 3. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Konstantinidis) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler R. Grass — am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht in der gesetzten Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 275 vom 15.11.2003.