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30.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 106/7 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 27. Januar 2005
in der Rechtssache C-416/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates - Richtlinie 2001/18/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2005/C 106/13)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-416/03 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 3. Oktober 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Konstantinidis) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric und des Richters K. Schiemann (Berichterstatter) — Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler R. Grass — am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates verstoßen, dass sie die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht in der gesetzten Frist erlassen hat. |
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 275 vom 15.11.2003.