16.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/37 |
Klage der Gesellschaft Rijn Schelde Mondia France gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 31. Januar 2005
(Rechtssache T-55/05)
(2005/C 93/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Gesellschaft Rijn Schelde Mondia France mit Sitz in Rouen (Frankreich) hat am 31. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt François Citron.
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Schreiben der Europäischen Kommission vom 7. Oktober 2004 an die Direction générale des douanes [Generaldirektion für Zölle] in der Akte REM 22/01 eine die Gesellschaft Rijn Schelde Mondia France beschwerende Entscheidung der Europäischen Kommission darstellt und dass diese für nichtig zu erklären ist; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin in der vorliegenden Rechtssache wendet sich gegen die Entscheidung, die in einem an die französische Direction générale des douanes gerichteten Schreiben der Kommission vom 7. Oktober 2004 enthalten sein soll.
Die klagende Gesellschaft habe mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 bei der französischen Zollverwaltung beantragt, dass diese ihr Zölle mit einem Gesamtbetrag von 962.058,64 Euro erlasse, zu deren Zahlung sie von der Direction générale des douanes Rouen und Le Havre aufgefordert worden sei. Die französische Verwaltung habe sich zwar für zuständig gehalten, den gestellten Erlassantrag zu bearbeiten, die Akte jedoch an die Kommission weitergeleitet, damit diese sich „zum offensichtlichen oder nicht offensichtlichen Charakter der festgestellten Fahrlässigkeit“ äußere.
Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission die Akte dem französischen Zoll „zur Bearbeitung durch Ihre Dienststellen“ zurückgegeben. Sie habe die französische Verwaltung jedoch darauf hingewiesen, dass die Klägerin ihres Erachtens offensichtlich fahrlässig gehandelt habe, und habe befürwortet, der Klägerin den Erlass nicht zu gewähren.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf Folgendes:
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Es liege eine Überschreitung von Befugnissen vor, da die Kommission sich für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass für unzuständig erklärt, gleichwohl aber zur Frage des angeblich offensichtlichen Charakters der vorgeworfenen Fahrlässigkeit Stellung genommen habe. |
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Die Kommission habe ihre Entscheidung nicht innerhalb der in Artikel 907 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften vorgesehenen neunmonatigen Frist getroffen. |
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Die Verpflichtung zur Begründung von Handlungen sei missachtet worden. |
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Es liege ein Ermessensmissbrauch vor, da die Entscheidung der Kommission über die Unzuständigkeit erst drei Jahre, nachdem ihr die Akten von der französischen Verwaltung übersandt worden seien, ergangen sei und weil sie das ursprünglich von der Klägerin selbst vor dem französischen Zoll vorgebrachte Argument der Unzuständigkeit außer Acht gelassen habe. |
Schließlich wirft die Klägerin der Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der wesentlichen Bestandteile einer offensichtlichen Fahrlässigkeit vor.