16.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/29 |
Klage der Wieland Werke AG, der Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H. und der Austria Buntmetall AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Januar 2005
(Rechtssache T-11/05)
(2005/C 93/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Die Wieland Werke AG, Ulm (Deutschland), die Buntmetall Amstetten Ges.m.b.H., Amstetten (Österreich) und die Austria Buntmetall AG, Enzesfeld (Österreich) haben am 18. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte R. Bechtold und U. Soltész.
Die Klägerinnen beantragen,
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die Entscheidung der Kommission vom 3. September 2004, berichtigt am 20. Oktober 2004 (Sache COMP/E-1/38.069 - Kupfer-Installationsrohre) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die in der Entscheidung verhängten Geldbußen herabzusetzen; |
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die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerinnen zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde gegen die Klägerinnen wegen eines Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG infolge einer Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen in Form von Preisabsprachen und Marktaufteilung auf dem Kupfer-Installationsrohrmarkt eine Geldbuße verhängt.
Die Klägerinnen wenden sich gegen diese Entscheidung und machen geltend, dass die erneute Verhängung von Geldbußen im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz ne bis in idem entgegenstehe, da die Kommission im Rahmen des Industrierohrverfahrens COMP/E-1/38.240 den gleichen Sachverhalt in weiten Teilen bereits gewürdigt und sanktioniert habe. Die Klägerinnen tragen vor, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße zumindest die bereits verhängten Geldbußen hätte berücksichtigen müssen, und dass die Trennung des einheitlichen Kupferrohrverfahrens in ein Industrierohrverfahren und ein Installationsrohrverfahren unzulässig sei.
Die Klägerinnen machen ferner geltend, dass die Geldbuße überhöht sei und dass zwingende Verfahrensgrundsätze, wie die Begründungspflicht aus Art. 253 EG, das Verhältnismäßigkeitsprinzip und der Gleichheitsgrundsatz, bei ihrer Festsetzung missachtet worden seien. Dies stützen die Klägerinnen u.a. darauf, dass:
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die Bestimmung der Schwere der Tat auf einer fehlerhaften und unzureichenden Würdigung der Art des Verstoßes, seiner Auswirkungen auf den Markt und der räumlichen Reichweite der Absprachen beruhe, |
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die Kommission im Rahmen der differenzierten Betrachtung der beteiligten Unternehmen nicht nur deren Marktanteile, sondern auch die absolute Größe der Unternehmen hätte berücksichtigen müssen, |
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die Kommission in der Entscheidung nicht begründet habe, nach welchen Grundsätzen sie die konkreten Grundgeldbußen bestimmt hat, und nicht eindeutig in den Beschwerdepunkten klargemacht habe, dass sie von einem besonders schweren Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln ausging, |
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die Kommission bei der Erhöhung der Geldbuße aufgrund der Dauer der Absprachen ihre Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen (1) fehlerhaft angewendet habe und zudem verkannt habe, dass wesentliche Sachverhaltskomplexe bereits verjährt waren, |
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und die Kommission wesentliche Milderungsgründe, wie die schwierige Marktlage und die geringen Umsatzrenditen in der Kupferrohrbranche und das sofortige Einstellen der Absprachen nach den Durchsuchungen, unberücksichtigt gelassen habe. |
Bei der Milderung der Geldbußen gegenüber anderen beteiligten Unternehmen des Kartells wegen deren Kooperation außerhalb der Kronzeugenregelung habe die Kommission ferner u.a. gegen das Gleichheitsgebot verstoßen.
Schließlich machen die Klägerinnen geltend, dass Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2), und zwar die Festsetzung des Grundbetrages der Geldbuße, die der Kommission einen praktisch unbeschränkten Ermessensspielraum einräume, gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und damit gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoße.
(1) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden, ABl. C 9 vom 14. Januar 1998, S. 3.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003 L 1, S. 1).