16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/11


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Republik Finnland, eingereicht am 9. Februar 2005

(Rechtssache C-54/05)

(2005/C 93/21)

Verfahrenssprache: Finnisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 9. Februar 2005 eine Klage gegen die Republik Finnland beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind M. van Beek und M. Huttunen, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beantragt,

1.

festzustellen, dass die Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 28 EG und 30 EG verstoßen hat, indem sie für Kraftfahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedsstaat rechtmäßig zugelassen und in Betrieb sind, eine Überführungserlaubnis vorschreibt,

2.

der Republik Finnland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente–

Nach der in Finnland geltenden Verordnung 1598/1995 über die Zulassung von Kraftfahrzeugen müsse, wer in Finnland seinen festen Wohnsitz habe, bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeugs oder bei dessen Überführung in einen anderen Mitgliedsstaat oder in ein Drittland durch Finnland hindurch für ein in einem anderen Mitgliedsstaat früher ordnungsgemäß zugelassenes und versichertes Fahrzeug eine vorübergehende Überführungserlaubnis beantragen. Wer in Finnland seinen festen Wohnsitz habe, könne somit ein in einem anderen Mitgliedsstaat früher zugelassenes und versichertes Kraftfahrzeug nicht ohne Überführungserlaubnis in Finnland benutzen. Um die Überführungserlaubnis zu erhalten, müsse die in Finnland wohnhafte Person, die das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeug einführe, an der Grenzübergangsstelle anhalten, wo sie die Überführungserlaubnis beantragen und die Gebühren hierfür entrichten könne. Die Benutzung eines Fahrzeugs in Finnland vor der Erteilung einer Überführungserlaubnis sei nicht möglich. Die Überführungserlaubnis werde grundsätzlich für sieben Tage erteilt, innerhalb deren der Importeur des Fahrzeugs dieses in das finnische Kraftfahrzeugsregister eintragen lassen müsse, wenn er das Fahrzeug in Finnland nicht nur im Rahmen der vorübergehenden Überführungserlaubnis benutzen wolle.

Nach Artikel 28 EG seien Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Da eine in Finnland wohnhafte Person bei der Einfuhr eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs oder bei dessen Überführung in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland durch Finnland hindurch an der finnischen Grenze anhalten müsse, um eine Überführungserlaubnis für das Fahrzeug zu beantragen, unterliege dieses Fahrzeug systematischen Grenzkontrollen, die eindeutig die Merkmale von Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkungen im Sinne von Artikel 28 EG erfüllten.

Die Republik Finnland habe nicht dargetan, dass das einzige Mittel zur Gewährleistung wirksamer Steuerkontrollen die Anwendung dieser Überführungsregelung sei, die in der Praxis bedeute, dass jeder, der in Finnland einen festen Wohnsitz habe, grundsätzlich verpflichtet sei, besondere Grenzformalitäten zu erfüllen, d. h. an der nächsten Grenzübergangsstelle anhalten und eine Überführungserlaubnis beantragen müsse, ohne eine gesetzlich begründete Sicherheit zu haben, dass das in einem anderen Mitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassene, versicherte und technisch überprüfte Fahrzeug in Finnland benutzt werden könne. Solche systematischen Grenzformalitäten stellten eine grundlegende Beschränkung des freien Warenverkehrs dar.

Sollte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften der Ansicht sein, dass die Überführungserlaubnisregelung generell aufgrund von Artikel 30 EG gerechtfertigt sei (was nach Ansicht der Kommission nicht zutreffe), sei die in der Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer von sieben Tagen jedenfalls unverhältnismäßig kurz.

Aufgrund all dieser Erwägungen ist die Kommission der Ansicht, dass die Regelung über die Überführungserlaubnis nach der finnischen Verordnung 1598/1995 gegen die Artikel 28 EG und 30 EG verstoße. Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass diese Regelung generell aufgrund von Artikel 30 EG gerechtfertigt sei, verstoße jedenfalls die Gültigkeitsdauer der Überführungserlaubnis von sieben Tagen gegen die Artikel 28 EG und 30 EG.