16.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/8


Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Entscheidung des Överklagandenämnd för Högskolan vom 1. Februar 2005 in dem Rechtsstreit Kaj Lyyski gegen Universität Umeå

(Rechtssache C-40/05)

(2005/C 93/15)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Das Överklagandenämnd för Högskolan (Schweden) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Entscheidung vom 1. Februar 2005, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. Februar 2005, in dem Rechtsstreit Kaj Lyyski gegen Universität Umeå um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.

Verbietet es das Gemeinschaftsrecht, insbesondere Artikel 12 EG, dass bei der Prüfung der Zugangsberechtigung eines Bewerbers für eine Lehrerausbildung, die kurzfristig den Bedarf an qualifizierten Lehrern in Schweden decken soll, eine Anstellung an einer schwedischen Schule verlangt wird? Kann ein solches Erfordernis als zulässig und verhältnismäßig angesehen werden?

2.

Macht es für die Beurteilung der ersten Frage einen Unterschied, ob ein Bewerber für die Ausbildung, der an einer Schule in einem anderen Land der Europäischen Union als Schweden angestellt ist, schwedischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaats ist?

3.

Macht es für die Beurteilung der ersten Frage einen Unterschied, ob die Lehrerausbildung für einen begrenzten Zeitraum oder eher als Dauereinrichtung eingeführt wurde?