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2.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/44 |
Klage der EDP – Energias de Portugal S.A. gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 25. Februar 2005
(Rechtssache T-87/05)
(2005/C 82/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Die Firma EDP – Energias de Portugal mit Sitz in Lissabon (Portugal) hat am 25. Februar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind die Rechtsanwälte C. Botelho Moniz, R. García-Gallardo, A. Weitbrecht und J. Ruiz Calzado.
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 2004 in der Sache COMP/M.3440 EDP/ENI/GDP für nichtig zu erklären, mit der der Zusammenschluss, durch den die Energias de Portugal S.A. und die ENI Portugal Investment S.p.A. die gemeinsame Kontrolle über die Gás de Portugal SGPS S.A. erwerben, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit der angefochtenen Entscheidung erklärte die Kommission den Zusammenschluss, mit dem die Klägerin zusammen mit der ENI Portugal Investment S.p.A. die gemeinsame Kontrolle über die Gás de Portugal SGPS S.A., ein Unternehmen, dessen Tätigkeit im Gassektor alle Stufen der Verteilungs- und Versorgungskette in Portugal umfasst, erwarb, für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt.
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin zunächst geltend, dass die Kommission bei der Durchführung des Verfahrens, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und wesentliche Formvorschriften missachtet habe, indem sie ihr keinen ausreichenden Zugang zu dem Ergebnis des Markttests der Verpflichtungen gewährt habe, die die am Zusammenschluss Beteiligten vorgeschlagen hätten, und indem sie es unterlassen habe, die vorgeschlagenen Verpflichtungen bei der Bewertung des Markttests einer unparteiischen und sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.
Die Klägerin bringt ferner vor, dass die Kommission auch gegen ihre Verpflichtung aus Artikel 253 EG, hinreichende Gründe für ihre Entscheidung anzugeben, verstoßen habe, da sie sich auf Informationen gestützt habe, die als vertraulich angesehen und der Klägerin nicht mitgeteilt worden seien.
Sie beruft sich auch darauf, dass Portugals Gasmarkt als „entstehend“ im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2003/55 (1) einzustufen sei und ihm daher bis April 2007 eine Ausnahme von dieser Richtlinie zugute komme. Indem sie die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf einen nicht wettbewerbsoffenen Gasmarkt geprüft habe, habe die Kommission das Recht der portugiesischen Regierung verletzt, den Gassektor während des Ausnahmezeitraums zu restrukturieren. Weiterhin habe die Kommission die materielle Prüfung nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 4064/89 (2) fehlerhaft vorgenommen, wenn sie vorbringe, dass sie die Auswirkungen des beabsichtigten Zusammenschlusses zum Ende des Ausnahmezeitraums, also im Hinblick auf einen mehrere Jahre später liegenden Zeitpunkt, bewerte.
Ein weiterer Verstoß gegen diesen Artikel sowie gegen die Begründungspflicht besteht nach Ansicht der Klägerin darin, dass die Kommission nicht geprüft hat, ob die Stärkung der beherrschenden Position der Klägerin und von Gás de Portugal auf den Märkten für Strom und Gas den Wettbewerb erheblich behindert hätte.
Schließlich bringt die Klägerin vor, dass die Kommission gegen Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 4064/89 verstoßen habe, indem sie trotz der von den Beteiligten vorgeschlagenen Verpflichtungen zu dem Schluss gekommen sei, dass das beabsichtigte Vorhaben für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären sei.
(1) Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. L 176, S. 57.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, ABl. 1990 L 257, S. 13.