2.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/37 |
Klage des Eric Gippini Fournier gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Januar 2005
(Rechtssache T-23/05)
(2005/C 82/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Eric Gippini Fournier, wohnhaft in Brüssel, hat am 10. Januar 2005 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Anouk Theissen.
Der Kläger beantragt,
1. |
die Entscheidungen aufzuheben, mit denen im Beförderungsjahr 2003 keine „Prioritätspunkte der Generaldirektion“ an ihn vergeben wurden, sein beim Beförderungsausschuss eingelegter Einspruch in Bezug auf die Vergabe von „Prioritätspunkten der Generaldirektion“ (oder von Berufungspunkten [points d'appel] oder Prioritätspunkten gleich unter welcher Bezeichnung) zurückgewiesen wurde und keine Prioritätspunkte für Tätigkeiten im Interesse des Organs im Sinne von Artikel 9 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts an ihn vergeben wurden; |
2. |
die Kommission zu verurteilen, ihm 2 500 Euro als Ersatz für immateriellen Schaden zu zahlen; |
3. |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger sei Beamter der Kommission und vom 1. März 2002 bis 6. Oktober 2003 im dienstlichen Interesse an den Gerichtshof abgeordnet worden. Er berufe sich in Bezug auf die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit, weil seine Verdienste nicht mit denen von anderen Beamten anderer Generaldirektionen verglichen worden seien. Außerdem seien die meisten Kategorien der Prioritätspunkte wegen Verstoßes gegen Artikel 45 des Statuts und gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung rechtswidrig.
Der Kläger macht eine Verletzung der Artikel 5, 25, 43 und 45 des Statuts, des Artikels 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 43 des Statuts sowie des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 6 Absätze 3, 4 und 5 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45 des Statuts geltend. Außerdem seien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes verletzt worden. Schließlich handele es sich um einen Verfahrensfehler, einen Ermessensmissbrauch, eine fehlende Begründung und fehlende Mitteilung der verschiedenen Handlungen und Entscheidungen sowie um offensichtliche Beurteilungsfehler.