2.4.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/22


Rechtsmittel der Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02, Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 11. Februar 2005

(Rechtssache C-68/05 P)

(2005/C 82/45)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Koninklijke Coöperatie Cosun UA hat am 11. Februar 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 7. Dezember 2004 in der Rechtssache T-240/02, Koninklijke Coöperatie Cosun UA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind M. M. Slotboom und N. J. Helder, advocaten.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

den Rechtsstreit durch Aufhebung der angefochtenen Entscheidung endgültig zu entscheiden;

hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszuges und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Erster Rechtsmittelgrund

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, soweit das Gericht festgestellt habe, dass die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker keine Eingangs- oder Ausfuhrabgabe im Sinne von Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 sei.

Zweiter, hilfsweise geltend gemachter Rechtsmittelgrund

Das Gericht habe verkannt, dass die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker für die Zwecke der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1430/79 tatsächlich als Eingangsabgabe behandelt werde.

Dieser Klagegrund ist in drei Teile untergliedert:

A.

Das Gericht habe verkannt, dass die Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker als Zoll anzusehen sei, da sie den gleichen Zweck habe wie Zoll.

B.

Das Gericht habe verkannt, dass die die Art und Weise der Bemessung der Abgabe auf nicht ausgeführten C-Zucker darauf hindeute, dass die Abgabe als Zoll anzusehen sei.

C.

Das Gericht habe verkannt, dass die Art und Weise der Bemessung des zu erhebenden Betrages auf nicht ausgeführten C-Zucker darauf hindeute, dass die Abgabe als Zoll anzusehen sei.

Dritter, hilfsweise geltend gemachter Rechtsmittelgrund

Bei der Prüfung des von der Rechtsmittelführerin in ihrer Klageschrift hilfsweise geltend gemachten zweiten und dritten Klagegrundes habe das Gericht gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.

Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile untergliedert:

A.

Das Gericht gehe bei der Prüfung des von der Rechtsmittelführerin in ihrer beim Gericht erster Instanz eingereichten Klageschrift angeführten zweiten Klagegrundes über den Rahmen des Rechtsstreits hinaus.

B.

Das Gericht übergehe zu Unrecht den von der Rechtsmittelführerin hilfsweise geltend gemachten dritten Klagegrund.

Vierter, hilfsweise geltend gemachter Rechtsmittelgrund

Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und der Billigkeit.