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2.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/16 |
Rechtsmittel der Ferriere Nord SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004 in der Rechtssache T-176/01, Ferriere Nord SpA, unterstützt durch die Italienische Republik, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 7. Februar 2005 (Fax: 2. Februar 2005)
(Rechtssache C-49/05 P)
(2005/C 82/34)
Verfahrenssprache: Italienisch
Die Ferriere Nord SpA hat am 7. Februar 2005 ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004 in der Rechtssache T-176/01, Ferriere Nord SpA, unterstützt durch die Italienische Republik, gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind W. Viscardini und G. Donà, avvocati.
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 18. November 2004 aufzuheben; |
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die Entscheidung 2001/829/EG, EGKS der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 28. März 2001 (1), mit der die Beihilfe der autonomen Region Friaul-Julisch Venetien zugunsten der Ferriere Nord SpA für Umweltschutzinvestitionen in eine neue Produktionsanlage für elektrisch geschweißtes Baustahlgewebe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, – gegebenenfalls nach Feststellung gemäß Artikel 241 EG, dass die Randziffer 82 des „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen“ von 2001 unanwendbar ist – für nichtig zu erklären; |
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die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den Artikeln 235 EG und 288 Absatz 2 EG zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der der Ferriere Nord SpA aufgrund der Rechtswidrigkeit der genannten Entscheidung und der Verzögerung entstanden ist, mit der die rechtswidrig verweigerte Beihilfe der Ferriere Nord tatsächlich ausgezahlt wird, und zwar in Form von Zinsen und Inflationsausgleich; |
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die Kommission zu verurteilen, der Rechtsmittelführerin die Auslagen und Honorare im erstinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren zu erstatten. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht erster Instanz habe
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für die Anmeldung der streitigen Beihilfe eine falsche Rechtsgrundlage angenommen und deshalb die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens am 3. Juni 1999 nicht für rechtswidrig gehalten; |
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zu Unrecht angenommen, dass die Verfahrensfristen für die Eröffnung und den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens beachtet worden seien; |
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zu Unrecht verneint, dass den „Beteiligten“ zuerkannte Rechte dadurch verletzt worden seien, dass sie nicht in der Lage gewesen seien, sich zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen von 2001 zu äußern (der in der Zwischenzeit in Kraft getreten sei und auf den die Kommission ihre Maßnahme zum Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens gestützt habe, während die gesamte Untersuchung auf der Grundlage des „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen“ von 1994 (2) geführt worden sei); |
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zu Unrecht verneint, dass die Kommission gegen das berechtigte Vertrauen von Ferriere Nord in das Verfahren verstoßen habe, indem sie ihre Entscheidung auf bestimmte Dokumente gestützt habe, die Ferriere nur deshalb nicht vorgelegt habe, weil die Kommission nie darum gebeten habe; |
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irrtümlich angenommen, dass die Ferriere Nord gewährte Beihilfe keine Maßnahme zur Durchführung einer bereits 1992 genehmigten Regelung darstelle; |
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Randziffer 82 der genannten Regelung von 2001 so ausgelegt, dass diese Regelung rechtswidrig rückwirkend angewandt worden sei, anstatt sie unangewandt zu lassen; |
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die ökologische Zielsetzung der Investition, für die Ferriere Nord eine Beihilfe erhalten habe, zu Unrecht nicht anerkannt; |
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die der Kommission und nicht dem Unternehmen obliegende Beweislast dafür verkannt, dass aus den Gesamtkosten der Investition der Anteil für den Umweltschutz herauszurechnen sei. |
(1) ABl. L 310 vom 28.11.2001, S. 22.
(2) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.