2.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/5 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Sechste Kammer)
vom 27. Januar 2005
in der Rechtssache C-59/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)
(2005/C 82/09)
Verfahrenssprache: Französisch
In der Rechtssache C-59/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 11. Februar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: K. Banks) gegen Französische Republik (Bevollmächtigter: G. de Bergues und A. Bodard-Hermant), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. Malenovský (Berichterstatter) – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. |
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um Artikel 5 Absatz 1 und den Artikeln 6 und 7 dieser Richtlinie nachzukommen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |