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2.4.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/3 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Zweite Kammer)
vom 27. Januar 2005
in der Rechtssache C-188/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgericht Berlin [Deutschland]): Irmtraud Junk gegen Wolfgang Kühnel (1)
(Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter - Anzeige bei der zuständigen Behörde - Begriff „Entlassung“ - Zeitpunkt der Entlassung)
(2005/C 82/06)
Verfahrenssprache: Deutsch
In der Rechtssache C-188/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Berlin (Deutschland) mit Entscheidung vom 30. April 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2003, in dem Verfahren Irmtraud Junk gegen Wolfgang Kühnel hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), P. Kūris und G. Arestis – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin – am 27. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Artikel 2 bis 4 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen sind dahin auszulegen, dass die Kündigungserklärung des Arbeitgebers das Ereignis ist, das als Entlassung gilt. |
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2. |
Der Arbeitgeber darf Massenentlassungen nach Ende des Konsultationsverfahrens im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 98/59 und nach der Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung im Sinne der Artikel 3 und 4 der Richtlinie vornehmen. |