19.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/16


BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 13. Dezember 2004

in der Rechtssache T-269/04, IDOM SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung der Hauptsache)

(2005/C 69/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache T-269/04, IDOM SA mit Sitz in Bilbao (Spanien), vertreten durch Rechtsanwältin Tatiana Villate Consonni, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: Ignacio de Medrano Caballero), andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: IDOM Inc. mit Sitz in New Jersey (USA), vertreten durch Rechtsanwälte Fry Heath & Spence LLP, betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 27. April 2004 (Sache R 153/2003-2) über die Eintragung des Zeichens IDOM als Gemeinschaftsmarke hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richterinnen M. E. Martins Ribeiro und K. Jürimäe Kanzler: H. Jung am 13. Dezember 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.