19.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 69/13


URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 18. Januar 2005

in der Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1)

(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der Französischen Republik zugunsten des Crédit mutuel - Blaues Sparbuch [Livret bleu] - Entscheidung 2003/216/EG - Begründungspflicht - Nichtigkeitsklage)

(2005/C 69/25)

Verfahrenssprache: Französisch

In der Rechtssache T-93/02, Confédération nationale du Crédit mutuel mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Carnelutti und J.-P. Gunther, unterstützt durch Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million), gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: G. Rozet), wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/216/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten des Crédit mutuel in Form einer Überkompensation der Kosten für die Entgegennahme und Verwaltung im Rahmen des Systems des „Blauen Sparbuchs“ reglementierter Spargelder durchgeführt hat (ABl. 2003, L 88, S. 39), hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richterin V. Tiili und der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood – Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat – am 18. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Entscheidung 2003/216/EG der Kommission vom 15. Januar 2002 über die staatliche Beihilfe, die die Französische Republik zugunsten des Crédit mutuel durchgeführt hat, wird für nichtig erklärt.

2.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

3.

Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 131 vom 1.6.2002.