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5.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 57/32 |
Klage der Association Coopération des Bibliothèques de Bretagne (COBB) gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 10. Dezember 2004
(Rechtssache T-485/04)
(2005/C 57/54)
Verfahrenssprache: Französisch
Die Association Coopération des Bibliothèques de Bretagne (COBB) mit Sitz in Rennes (Frankreich) hat am 10. Dezember 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt Jean-Paul Martin.
Die Klägerin beantragt,
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den die COBB betreffenden Absatz der Entscheidung Nr. 1116 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Dezember 2003 für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richte sich gegen die Entscheidung der Kommission, mit der die Maßnahme „Reseau des périodiques en Bretagne, année 1999 (Netz der Periodika in der Bretagne, Jahr 1999)“, für die die Klägerin einen Zuschuss im Rahmen des EFRE-Fonds beantragt hatte, von den zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen des Programms Ziel 5b Bretagne 1994-1999 ausgeschlossen worden sei.
Die Klägerin habe diese Finanzierung im Rahmen eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums und des Küstenraums mit dem Namen Morgane 2 beantragt, das für die Bretagne im Hinblick auf das Ziel 5b für den Zeitraum 1994 bis 1999 durchgeführt worden sei. Dieses Programm beschreibe die Gesamtheit der Maßnahmen, denen eine europäische Finanzierung zugute kommen könne, darunter die Maßnahme A 215, die zu dem auf die Mobilisierung des Arbeitsmarkts abzielenden Schwerpunkt A und insbesondere zu der auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen durch Förderung der Telearbeit und des Zugangs zu Telediensten abzielenden Maßnahme 2 gehöre.
Die Maßnahme „Reseau des périodiques en Bretagne“ bestehe konkret darin, durch ein Netz von Niederlassungen eine Hard- und Software-Infrastruktur für die Verwaltung einer Datenbank mit Artikeln aus Periodika und Studien über die Bretagne zu schaffen, um über das Internet allen Entscheidungsträgern (Abgeordneten, Unternehmern usw.) gute Informationen über diese Region zugänglich zu machen. Es handele sich um eine Maßnahme, die die Qualität von Informationen und Entscheidungen der Entscheidungsträger aus der Wirtschaft im Hinblick auf eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sichere und stärke.
Erst nach der Unterzeichnung von zwei Vereinbarungen über die Zuschussgewährung habe die Regionalpräfektur die Klägerin von der angegriffenen Entscheidung in Kenntnis gesetzt.
Zur Begründung ihrer Forderungen beruft sich die Klägerin auf drei Klagegründe. Der erste betrifft einen Fehler in der Begründung, der zweite fasst die Argumente zusammen, die sich auf eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes beziehen, und der dritte bezieht sich auf die Verletzung der Begründungspflicht.
Die Klägerin macht in dieser Hinsicht konkret Folgendes geltend:
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Entgegen der Behauptung der Beklagten befinde sich der Sitz der Klägerin in einem förderfähigen Gebiet, da Schwerpunkt A, Maßnahme 215 keine Bedingung hinsichtlich des Sitzes des Begünstigten vorsehe und das betreffende Gebiet im vorliegenden Fall das gesamte 5b-Gebiet, d. h. „den ländlichen Raum und den Küstenraum“ der Bretagne, umfasse. Zudem zähle die Maßnahme 215 die „Vereine und Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung“ getrennt auf, was zeige, dass die beiden Begriffe nicht gleichgesetzt werden könnten. |
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Die am 31. Dezember 2001 zwischen der Klägerin und der Präfektur geschlossene Vereinbarung über Zuschussgewährung habe genaue Zusagen enthalten, die bei der Klägerin die begründete Erwartung geweckt habe, die fragliche Maßnahme werde von Dauer sein. Außerdem sei im März 2002 ein Zuschuss der Europäischen Union in Höhe von 10 976 Euro im Rahmen des Programms 5b tatsächlich an die Klägerin ausgezahlt worden. |
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Die anwendbare Gemeinschaftsregelung enthalte weder irgendeinen Hinweis auf die Möglichkeit der Streichung einer Subvention noch auf einen Antrag auf Rückzahlung dieser Subvention nach dem EFRE. |
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Die streitige Entscheidung begnüge sich mit einem lückenhaften Hinweis auf den von der interministeriellen Kommission zur Koordinierung der Kontrollen geäußerten Vorbehalt, enthalte aber keine ausführlichen und hinreichenden Erklärungen, die es erlauben würden, die Gründe nachzuvollziehen, aus denen die Kommission die fragliche Maßnahme als nicht zuschussfähig angesehen habe. |