5.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/19


Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich der Niederlande, eingereicht am 23. Dezember 2004

(Rechtssache C-523/04)

(2005/C 57/34)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Dezember 2004 eine Klage gegen das Königreich der Niederlande beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind Mikko Huttunen und Wouter Wils.

Die Klägerin beantragt,

1.

festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) und aus den Verordnungen (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (1), und Nr. 2299/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über einen Verhaltenskodex im Zusammenhang mit computergesteuerten Buchungssystemen (2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 (3) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es mit den Vereinigten Staaten von Amerika internationale Verpflichtungen eingegangen ist oder trotz Änderung des Abkommens über den Luftverkehr vom 3. April 1957 zwischen dem Königreich der Niederlande und den Vereinigten Staaten von Amerika Verpflichtungen aufrechterhalten hat,

die die Tarife der von den USA bezeichneten Luftverkehrsgesellschaften auf den innergemeinschaftlichen Routen betreffen,

die in niederländischem Hoheitsgebiet angebotene oder verwendete computergesteuerte Buchungssysteme betreffen,

durch die den USA das Recht eingeräumt wird, Verkehrsrechte zu widerrufen, auszusetzen oder zu beschränken, wenn die vom Königreich der Niederlande bezeichneten Luftverkehrsgesellschaften nicht von ihm oder von niederländischen Staatsangehörigen kontrolliert werden;

2.

dem Königreich der Niederlande die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

A.   Bestehen eines neuen Abkommens

Die 1992 an dem Abkommen von 1957 vorgenommenen Änderungen hätten den Rahmen für eine engere Zusammenarbeit zwischen den USA und dem Königreich der Niederlande geschaffen, die für dieses bedeutende neue internationale Verpflichtungen mit sich bringe.

Wie sich aus den Änderungen von 1992 ergebe, sei das Abkommen von 1957 insgesamt überarbeitet worden. Dass eine Reihe von Bestimmungen dieses Abkommens 1992 nicht förmlich geändert worden seien oder nur unerhebliche redaktionelle Änderungen erfahren hätten, ändere daher nichts daran, dass die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen bei der Überarbeitung bestätigt worden seien. In einer solchen Situation könnten die Mitgliedstaaten nicht nur keine neuen Verpflichtungen eingehen, sondern sie könnten solche Verpflichtungen auch nicht aufrechterhalten, wenn sie gegen das Gemeinschaftsrecht verstießen.

B.   Verletzung der ausschließlichen Außenzuständigkeit der Gemeinschaft im Sinne des Urteils AETR

Die Niederlande und die USA hätten 1991 dem Abkommen von 1957 einen Anhang mit den CRS-Grundsätzen (Grundsätze über computergestützte Buchungssysteme) hinzugefügt, wozu auch die Grundsätze über die im niederländischen Hoheitsgebiet angebotenen oder verwendeten CRS gehörten. Bei der Überarbeitung des Abkommens von 1957 im Jahr 1992 hätten die Niederlande diesen Anhang beibehalten. Somit habe das Königreich der Niederlande gegen die sich aus der Verordnung Nr. 2299/89 ergebende ausschließliche Außenzuständigkeit der Gemeinschaft verstoßen.

C.   Verletzung von Artikel 52 des Vertrages

Gemeinschaftliche niederländische Luftverkehrsgesellschaften könnten jederzeit von der Anwendung des Abkommens über den Luftverkehr zwischen dem Königreich der Niederlande und den USA ausgeschlossen werden, während dieses Abkommen für die niederländischen Luftverkehrsgesellschaften automatisch gelte. Die gemeinschaftlichen Luftverkehrsgesellschaften würden daher diskriminiert, da sie im Aufnahmemitgliedstaat, dem Königreich der Niederlande, nicht in den Genuss der Inländerbehandlung kämen.


(1)  ABl. L 240, S. 15.

(2)  ABl. L 220, S. 1.

(3)  ABl. L 278, S. 1.