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5.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 57/12 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Vierte Kammer)
vom 13. Januar 2005
in der Rechtssache C-61/04: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Hellenische Republik (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/76/EG - Verbrennung von Abfällen - Nichtumsetzung)
(2005/C 57/23)
Verfahrenssprache: Griechisch
In der Rechtssache C-61/04 betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 12. Februar 2004, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: M. Konstantinidis) gegen Hellenische Republik (Bevollmächtigte: N. Dafniou), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric und des Richters E. Levits (Berichterstatter) – Generalanwalt F. G. Jacobs; Kanzler: R. Grass – am 13. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
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1. |
Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. |
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2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens. |
(1) ABl. C 106 vom 30.04.2004.