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5.3.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 57/11 |
URTEIL DES GERICHTSHOFES
(Erste Kammer)
vom 20. Januar 2005
in der Rechtssache C-412/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt [Schweden]): Hotel Scandic Gåsabäck AB gegen Riksskatteverket (1)
(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 - Abgabe von Mahlzeiten in der Kantine einer Gesellschaft zu einem Preis unter dem Selbstkostenpreis - Besteuerungsgrundlage)
(2005/C 57/21)
Verfahrenssprache: Schwedisch
In der Rechtssache C-412/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom 29. September 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Oktober 2003, in dem Verfahren Hotel Scandic Gåsabäck AB gegen Riksskatteverket hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, E. Juhász und M. Ilešič – Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer; Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin – am 20. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:
Die Artikel 2, 5 Absatz 6 und 6 Absatz 2 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Umsätze, für die eine tatsächliche Gegenleistung gezahlt wird, als Entnahme eines Gegenstands oder Erbringung einer Dienstleistung für den privaten Bedarf angesehen werden, auch wenn diese Gegenleistung unter dem Selbstkostenpreis für den gelieferten Gegenstand oder die erbrachte Dienstleistung liegt.
(1) ABl. C 289 vom 29.11.2003.