5.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 57/5


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 20. Januar 2005

in der Rechtssache C-302/02 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes [Österreich]): im Namen des Nils Laurin Effing (1)

(Familienleistungen - Von einem Mitgliedstaat an minderjährige Kinder als Vorschuss gewährte Unterhaltszahlung - Kind eines Strafgefangenen - Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung - Strafgefangener, der zur Verbüßung seiner Strafe in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird - Artikel 12 EG - Artikel 3 und 13 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71)

(2005/C 57/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

In der Rechtssache C-302/02 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 11. Juli 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 26. August 2002, in dem Verfahren im Namen des Nils Laurin Effing hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas, K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter) – Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass – am 20. Januar 2005 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die darin bestehen, dass sich ein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 als Strafgefangener in seinen Herkunftsmitgliedstaat überstellen ließ, um dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen, sind nach Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung im Bereich der Familienleistungen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anzuwenden. Weder die Bestimmungen der genannten Verordnung, insbesondere ihr Artikel 3, noch Artikel 12 EG stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die in einem solchen Fall die Gewährung von Familienleistungen der im österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) vorgesehenen Art an die Familienangehörigen eines solchen Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt.


(1)  ABl. C 305 vom 7.12.2002.