19.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/24


Klage der Eurohypo AG gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingereicht am 5. November 2004

(Rechtssache T-439/04)

(2005/C 45/54)

Verfahrenssprache: Deutsch

Die Eurohypo AG, Eschborn (Deutschland), hat am 5. November 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozeßbevollmächtigter der Klägerin ist Rechtsanwalt M. Kloth, Hamburg (Deutschland), Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. August 2004, Aktenzeichen R-829/2002-4, aufzuheben, soweit sie die Beschwerde zurückweist;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke:

Die Klägerin

Angemeldete Gemeinschaftsmarke:

Die Wortmarke EUROHYPO für Dienstleistungen der Klasse 36 (Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen, Finanzdienstleistungen, Finanzierungen, Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungswesen)

Entscheidung des Prüfers:

Zurückweisung der Anmeldung für alle angemeldeten Dienstleistungen.

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die Dienstleistungen „Finanzanalysen, Investmentgeschäfte, Versicherungswesen“ in Klasse 36. Im übrigen Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Die Anforderungen von Artikel 74 Absatz 1 Satz 1 seien verkannt.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sei falsch ausgelegt.