19.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/10


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Vierte Kammer)

vom 9. Dezember 2004

in der Rechtssache C-523/03: Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Biotrast SA (1)

(Schiedsklausel - Rückzahlung von Vorschüssen - Zinsen - Versäumnisverfahren)

(2005/C 45/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

In der Rechtssache C-523/03 betreffend eine Klage gemäß Artikel 238 EG, eingereicht am 15. Dezember 2003, Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: D. Triantafyllou, Beistand: Rechtsanwalt N. Korogiannakis) gegen Biotrast SA mit Sitz in Thessaloniki (Griechenland), hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter Cunha Rodrigues und K. Schiemann – Generalanwalt: P. Léger; Kanzler: R. Grass – am 9. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Die Biotrast SA wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Betrag in Höhe von 661 838,82 Euro als Hauptschuld zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,77 % pro Jahr ab 31. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002, in Höhe von 6,77 % pro Jahr ab 1. Januar 2003 bis zum Tage des Erlasses des vorliegenden Urteils und zu dem nach griechischem Recht, d. h. gegenwärtig Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2842/2000 über die Ersetzung der Drachme durch den Euro, angewendeten Jahressatz bis zu einem Satz von 6,77 % pro Jahr vom Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2.

Die Biotrast SA trägt die Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.