19.2.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/9


URTEIL DES GERICHTSHOFES

(Erste Kammer)

vom 16. Dezember 2004

in der Rechtssache C-520/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana [Spanien]): José Vicente Olaso Valero gegen Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) (1)

(Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Anwendungsbereich - Begriff der „Ansprüche“ - Begriff des „Arbeitsentgelts“ - Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung)

(2005/C 45/18)

Verfahrenssprache: Spanisch

In der Rechtssache C-520/03 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) mit Entscheidung vom 27. November 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2003, in dem Verfahren José Vicente Olaso Valero gegen Fondo de Garantía Salarial (Fogasa) hat der Gerichtshof (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász – Generalanwalt: A. Tizzano; Kanzler: R. Grass – am 16. Dezember 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.

Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob der Begriff „Arbeitsentgelt“, wie er im nationalen Recht definiert ist, Entschädigungen wegen rechtswidriger Kündigung einschließt. Trifft dies zu, so fallen diese Entschädigungen unter die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in der vor Erlass der Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987 geltenden Fassung.

2.

Fallen nach der einschlägigen nationalen Regelung Ansprüche auf eine Entschädigung wegen rechtswidriger Kündigung, die durch ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zugesprochen werden, unter den Begriff „Arbeitsentgelt“, so sind entsprechende Ansprüche, die in einem Güteverfahren wie dem im Ausgangsverfahren festgestellt werden, als das Arbeitsentgelt betreffende Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen im Sinne der Richtlinie 80/987 anzusehen. Das nationale Gericht hat eine innerstaatliche Regelung außer Anwendung zu lassen, die diese Ansprüche unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz vom Begriff „Arbeitsentgelt“ im Sinne der betreffenden Regelung ausschließt.


(1)  ABl. C 59 vom 6.3.2004.